00:00:07: Herzlich willkommen zu einer neuen Folge von BWL und Kontrollingsstudium, und zwar zur Folge XIX aus unserer Reihe Bilanzen in der wir uns heute mit dem Ausweis und dem Ansatz des Umlaufvermögens beschäftigen wollen.
00:00:22: Wir starten in die heutige Folge mit dem Begriff des Umlaufermögens.
00:00:27: Zum Umlauf Vermögen rechnen im Sinne eine negativen Abgrenzung alle Vermögensteile, die nicht gemäß Handelsrecht zum Anlagevermogen gehören.
00:00:38: Im Regelfall zählt man zu den Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens alle Gegenstände, die weniger als ein Jahr den Betrieb dienen.
00:00:48: Dazu zählen laut HGB Rymisch I Vorräte Rymish II Forderung und sonstige Vermögenstände Rymich III Wertpapiere sowie rymisch IV Flüssigemitte.
00:01:07: Nach Handelsrecht gehören zu den Vorreden.
00:01:10: Erstens Rohhilfs- und Betriebsstoffe, zweitens unfertige Erzeugnisse, unförtige Leistungen, drittens fertige Erzeignisse und Waren sowie viertens geleistete Anzahlungen.
00:01:26: Erstes Rohhilfshund Betriebstoffe.
00:01:30: Als Rohstoffe bezeichnet man alle Stoffe, die unmittelbar in das Fertigungsprodukt eingehen und dessen Hauptbestandteil bilden.
00:01:38: Dabei können die Enderzeugnisse eines Unternehmens Rohstoffes des nachgeschalteten verarbeiteten Unternehmen sein – zum Beispiel Tuch-Bekleidungsindustrie, Blech-Autoindustrie.
00:01:52: Hilfstoffe werden ebenfalls für das Erzeugnis unmittelbaverbraucht Erfüllen jedoch lediglich eine Hilfsfunktion im Vergleich zu den Rohstoffen, zum Beispiel Leim, Schrauben und Lack.
00:02:05: Verpackungsmaterialien, Kartons oder Packpapier rechnen in der Regel zu den Hilfsstoffen.
00:02:13: Betriebsstoffe bilden selbst keinen Bestandteil des fertigen Erzeugnisses, sondern werden mittel- oder unmittelbar bei der Herstellung des Erzeugnesses verbraucht.
00:02:24: Zu ihnen zählen Heizmaterialieren, Schmiermittel Kraftstoffe, etc.
00:02:30: Unter Betriebsstoffe fallen auch die Bestände an noch nicht ausgegebenen Büromaterial – die Vorräte der Werksküche und die Bestende an Werbematerial.
00:02:43: Zweitens Unfertige Erzeugnisse Unförtige Leistungen.
00:02:48: Zu den unfertigen Erzeugnissen rechnen all jene Vorräter, die noch nicht verkaußfertige Produkte darstellen durch deren Be- oder Verarbeitung im eigenen Unternehmen aber bereits Aufwendungen zum Beispiel Löhne angefallen sind.
00:03:04: Abgrenzungskriterien zu den Rohstoffen ist, dass sie bereits in den Produktionsprozess eingegangen sind ohne das Sie wie fertige Erzeugnisse das Stadium der Verkaufsfähigkeit erreicht haben.
00:03:18: Technisch fertige Produkte, die zur Verkaufsfähigkeit zum Beispiel noch einen Lagerungsprozess durchlaufen müssen sind ebenfalls unter den unfertigen Erzeugnissen auszuweisen.
00:03:30: Beispielsweise Holz, Weine und Käse.
00:03:35: Leistungen, die bis zum Bilanz-Stichtach noch nicht abgeschlossen sind, sind als unfertige Leistungen ebenfalls unter diesem Posten auszuwiesen.
00:03:45: Drittens – fertige Erzeugnisse und Waren.
00:03:49: Fertigerzeugnisse und Waren können gemäß dem Gliederungsschema nach HGB ohne zusätzliche Spezifikationen zusammen ausgewiesen werden, da Fertigfabrikate letztlich waren sind.
00:04:03: Der Unterscheidung zwischen Fertiggerzeugnissen und Wahren kommt jedoch im Hinblick auf die unterschiedliche Bewertung Bedeutung zu.
00:04:11: Für Fertiggerzeugnisse bilden die nicht die Herstellungskosten, für Waren die Einstandspreise den Ausgangspunkt für den Wertansatz.
00:04:21: Als Fertigerzeugnisse werden nur versandwärtige Vorräte bezeichnet, die im eigenen Unternehmen B oder verarbeitet wurden.
00:04:30: Unter Waren sind Handelsartikel fremder Herkunft zu verstehen, die ohne wesentliche Weiterverarbeitung wieder veräußert
00:04:38: werden.".
00:04:40: Viertens, geleistet der Anzahlungen.
00:04:43: Dieser Posten enthält nur Anzahlung auf Vorräte.
00:04:47: Zahlungen für noch nicht gelieferte Vorräten sind bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs als Anzahlungs- danach als Vorräter auszuweisen.
00:04:58: Rymisch II Ausweis der Forderung und sonstigen Vermögensgegenstände.
00:05:05: Nach Handelsrecht gehören zu den Forderungen und sonstige Vermögenständen Forderungen aus Lieferung und Leistungen.
00:05:15: Zweitens, Forderung gegen verbundene Unternehmen.
00:05:18: Drittens, Fodorung gegen Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sowie viertens sonstige Vermögensgegenstände.
00:05:29: Erstens, Förderung Auslieferung & Leistungen.
00:05:33: Förderungen aus Lieferung&Leistungen beruhen auf Kaufverträgen, Werkverträger und Dienstleistungsverträge.
00:05:41: Sie verkörpern den Gegenwert für die erbrachte Lieferung oder Leistung.
00:05:47: So ist der Käufer nach dem bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.
00:05:55: Die Forderung tritt in diesem Fall zunächst an die Stelle des verkauften Gegenstandes.
00:06:01: Sie ist Ausdruck einer Vermögensumformung.
00:06:04: An die Stelle eines Fertiggerzeugnisses bzw.
00:06:08: einer Ware tritt ein Anspruch auf Geld.
00:06:11: Mit dieser Vermögensumformung finden die einzelnen Umsatz bzw.
00:06:16: Leistungsprozesse des Betriebes ihren Abschluss, entweder mit Gewinn oder mit Verlust.
00:06:22: Es handelt sich somit um eine erfolgswirksame Vermögen-Umformung.
00:06:28: Von den aktiven Posten der Rechnungsabgrenzung unterscheiden sich die Forderungen dadurch dass sie auf einer Vorleistung beruhen während die Zahlung noch aussteht.
00:06:39: Bei Rechnung abgrenzungsposten ist es umgekehrt.
00:06:42: Sie sind Vorauszahlungen, während die Lieferung oder Leistung noch aussteht.
00:06:48: Von den Anzahlungen unterscheiden sich die wahren Forderungen durch den Vertragspartner.
00:06:53: Bei Anzahlung ist Vertragspartner der Lieferant bei Warenforderungen der Kunde.
00:07:00: Die Forderung aus Lieferungen und Leistungen zu denen auch die Wechselforderungen gehören, sind zu bereinigen um Rabatte, Umsatzprämien und sonstige Preisnachlässe.
00:07:12: Verkaufsprovisionen mindern dagegen den Forderungsbetrag nicht, sondern gehören als Verbindlichkeit unter die Passiver.
00:07:21: Lieferungs- und Leistungsforderungen können sehr langfristig sein.
00:07:26: Sobald eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zwischen dem Bilanzstichtag und dem voraussichtlichen Eingang der Forderung zu erwarten ist, bedürfen diese Forderungen nach Handelsgesetzbuch eines gesonderten Vermerks.
00:07:40: Dadurch soll dem Wunsch nach einem verbesserten Liquiditätsausweis entsprochen werden.
00:07:46: Gemiss Handelsrecht dürfen Forderungen nicht mit Verbindlichkeiten verrechnet werden, sogenanntes Aufrechnungsverbot.
00:07:55: Zweitens – Forderung gegen verbotene Unternehmen.
00:07:59: Hier sind unabhängig von ihrer Entstehungsursache alle dem Umlauf vermögen zurechnenbaren Forderen gegen verbottene Unternehmen auszuweisen.
00:08:09: Daher kommen sowohl Forderungen aus Lieferung und Leistungen, unter Vermerk ihrer Mitzugehörigkeit zu diesem Posten als auch Forderung aus zum Beispiel kurzfristigen Darlehen, Gewinnausschüttungen etc.
00:08:22: in Betracht.
00:08:24: Der Ausweis unter diesen Posten hat grundsätzlich Vorrang.
00:08:28: Voraussetzung ist dass es sich am Abschlussschlichttag um ein verbundenes Unternehmen handelt.
00:08:35: Drittens Forderungen gegen Unternehmen mit Beteiligungsverhältnis.
00:08:40: Entsprechend den vorherigen Ausführungen sind hier alle zum Umlauf vermögen gehörenden Forderung, gegen Unternehmen zu erfassen, mit denen ein Beteidigungs- verhältnis besteht.
00:08:51: Der Ausweis unter diesem Posten hat Vorrang – ist der Schuldner jedoch zugleich ein verbundenes Unternehmen?
00:08:57: So hatte Ausweis, unter dem gleichnamigen Posten zu erfolgen!
00:09:03: Viertens Sonstige Vermögensgegenstände.
00:09:06: Dieser Bilanzposten nimmt alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auf, die keinem anderen Posten zuzuordnen sind – ein Sammelposten.
00:09:16: Soweit es sich nicht um Forderungen gegen verbotten Unternehmen oder Gegenunternehmen handelt mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
00:09:26: Sonstige Vermögendesgegenstände sind kurzfristige Darlehen an Arbeitnehmer, Vorschüsse Kautionen, Steuererstattungsansprüche, Zinsansprüchen Anzahlungen die nicht das Anlagevermögen betreffen etc.
00:09:42: Forderungen an ein GmbH-Gesellschaften sind nach Gmb H Gesetz gesondert zu vermerken solange nicht gemäß Handelsrecht für kleine Kapitalgesellschaften ein gesonderter Ausweis in der Bilanz geboten ist.
00:09:58: In allen Fällen ist gemäß HGB zu beachten, dass Forderungen mit einer Restlaufzeit von bis zu und von mehr als einem Jahr gesondert auszuweisen sind.
00:10:10: Römisch III Ausweis der Wettpapiere.
00:10:14: Wett papiere sind Urkunden in denen ein privates Recht derart verbrieft ist, das der besitzte Urkunde erforderlich ist um das Recht auszuüben.
00:10:24: Ob Wettpapiere zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögung gehören, richtet sich nach ihrer Zweckbestimmung.
00:10:31: Handelt es sich bei dem Wett Papierbesitz um eine Beteiligung – z.B.
00:10:35: zwanzig Prozent am Grund- oder Stammkapital nach Handelsrecht?
00:10:39: So wird diese stets zum Anlagervermöhungen gerechnet.
00:10:43: Nach HGB gehören zu den Wett papieren.
00:10:47: Erstens Anteile an verbotenen Unternehmen sowie zweitens sonstige Wett-Papiere.
00:10:54: Erstens.
00:10:55: Anteile an verbotenen Unternehmen.
00:10:58: Bei den hier ausgewiesenen Anteilen an verbotenen Unternehmen muss es sich nicht um Wettpapiere handeln, die nur zu vorübergehenden Zwecken gehalten werden.
00:11:08: Zweitens.
00:11:09: Sonstige Wett papiere.
00:11:11: Dies sind alle Wett Papiere, die nicht zum Anlagevermögen und nicht zu den Anteien an verbottene Unternehmen gehören.
00:11:18: Auch Schatzwechsel des Bundes, der Länder und der Bundesbahn sowie Privatdiskonte, kurzrichtige Geldanlagen und Finanzwechsel sind sonstige Wirtpapiere.
00:11:31: Rymisch IV Ausweis der flüssigen Mittel.
00:11:34: Dieser Posten ist nicht aufzugliedern und beinhaltet nach HGB-Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Checks.
00:11:46: Kommen wir abschließend zum Ansatz des Umlauchvermögens.
00:11:49: Für den Ansatz des Umlaufvermögens gilt das Vollständigkeitsgebot nach HGB.
00:11:55: Sämtliche Vermögensgegenstände sind zu bilanzieren.
00:12:01: Spezielle Ansatzwahlrechte bzw.
00:12:03: Ansatzverbote existieren bei der Bilanzierung des Umlaufvermögens nicht,
00:12:09: d.h.,
00:12:10: auch originär erschaffene Vermögungsgegenstände die imateriale Art sind, sind zubilanzieren.
00:12:18: Damit sind wir auch am Ende der heutigen Folge und kommen abschließend zu Literatur-Empfehlungen.
00:12:24: Es gibt eine Reihe guter Lehrbücher zum externen Rechnungswesen, wir können ihnen unsere Lehrböcher zum Jahresabschloss und zur Buchführung empfehlen die im Verlag Books on Demand erschienen sind.
00:12:36: Zudem unsere Lernapp BWL Champion.
00:12:39: diese im App bzw.
00:12:41: Im Play Store downloaden können!
00:12:44: In den sozialen Medien finden Sie uns auf LinkedIn, auf Instagram und auf Facebook.
00:12:49: Weitere Lehrvideos finden sie auf unserem YouTube-Kanal BWL und Kontrollingstudium.
00:12:54: Und das finden Sie auch alles als Podcast bei Spotify und allen gängigen Anbietern.
00:13:00: Ja und wenn Ihnen diese Folge gefallen hat dann würden wir uns über einen Daumen hoch natürlich freuen.
00:13:05: Am besten ist aber dass Sie unseren Kanal abonnieren.
00:13:09: Dann verpassen Sie auch keine Folge und wir sagen tschüss bis zum nächsten Mal.